Sehr interessant für Kunden, die bei ihrem bisherigen Finanzierungspartner ein Forwarddarlehen abgeschlossen haben…


 
 

Die Möglichkeit, Darlehensverträge nach Ablauf von 10 Jahren Zinsbindungsfrist – gerechnet ab Vollauszahlung des Darlehens – gemäß §489 BGB vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, ist allgemein bekannt.


Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 15.09.15 (AZ I-1 O 68/15) entschieden, dass der § 489 BGB (1) 2. in bestimmten Fällen auch auf Verträge für Forward Darlehen wörtlich anwendbar ist, nämlich dann, wenn ein bestehender Vertrag bei der bisher finanzierenden Bank (vorzeitig) verlängert wird.

In diesem Fall tritt der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des Auszahlungster mins und nicht der Beginn der neuen Zinsbindungsfrist.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kunde, der am 30.11.2005 ein Forward Darlehen per 01.12.2008 mit einer Zinsbindung bis 30.11.2018 bei seinem bisherigen Finanzierungspartner abgeschlossen hat, den Darlehensvertrag bereits am 30.11.2015 mit 6 Monaten Frist zum 01.06.2016 kündigen kann.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.


 
 

Girokonto: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte der Geschäftskunden von Banken gestärkt. Demnach dürfen Geldinstitute nicht einfach pauschal eine Gebühr für Falschbuchungen verlangen, wie die Richter mit einem Urteil bestätigten. Ein Versicherungsmakler erhält nun von seiner Sparkasse 77.600 Euro zurück (Az.: XI ZR 434/14).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Makler gegen seine Sparkasse geklagt. Das Geldinstitut hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verankert, die es erlaubte, für Falschbuchungen „pro Buchungsposten“ pauschal 32 Cent in Rechnung zu stellen. Doch diese Klausel ist nichtig, wie die Richter von Deutschlands oberstem Zivilgericht betonten.


 

Vor allem störten sich die Richter daran, dass die Bank nicht unterschied, wer für die Falschbuchung die Verantwortung trägt. Laut Ver tragsbedingungen hätte der Kunde auch dann eine Gebühr zahlen müssen, wenn das Geldinstitut selbst den Fehler verursacht hat. Das aber widerspreche dem Gesetz, bestätigte der BGH. Eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn sie selbst Zahlungsaufträge fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführte.

Falschbuchungen waren im Geschäftsleben des Versicherungsmaklers keine Seltenheit. Sein Büro betreut über 25.000 Versicherungsverträge und übernimmt teilweise auch das Storno der Versicherungsanbieter. Obwohl die Bank „nur“ 32 Cent pro Buchung als Gebühr abrechnete, kamen so zwischen 2007 und 2011 rund 77.600 Euro zusammen – Geld, das die Sparkasse nun zurückzahlen muss. Mit seinem Urteil korrigierte der Bundesgerichtshof einen früheren Richterspruch des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (OLG), das noch gegen den Makler entschieden hatte.

Doch nicht nur Geschäftskunden sind vor willkürlichen Abbuchungen geschützt. Bereits im Januar 2015 hatte der BGH entschieden: Auch bei Privatkunden dürfen Banken keine pauschale Gebühr für fehlerhafte Abbuchungen berechnen. Ob damit Gebühren zukünftig ganz wegfallen, darf allerdings bezweifelt werden. Wahrscheinlich werden die Geldhäuser nun genauer differenzieren, wann eine Falschabbuchung der Kunde zu verantworten hat – und wann Fehler eigener Bank-Mitarbeiter ursächlich hierfür sind. Die gute Nachricht: Zumindest im letztgenannten Fall sind Gebühren zukünftig Tabu!

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Mathias Heuberger
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Es gibt gute Nachrichten für Menschen, die mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben. Ab 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, so dass mehr Geld vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Dass man in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann selbst dem besten Geschäftsmann mal passieren. 2014 mussten bundesweit 115.269 Personen eine Privatinsolvenz anmelden, wie aus dem „Bürgel Schuldenbarometer“ hervorgeht. Besonders bitter: Ältere Menschen sind überproportional betroffen, da die Renten oft nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu sichern.

Teile des Lohns sind für die Gläubiger tabu

Doch auch wer finanzielle Probleme hat, soll in der Bundesrepublik ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber

Muss die Hausratversicherung auch für Schäden eines versuchten Einbruchs aufkommen, wenn nichts entwendet wurde? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) beschäftigen, wie die Zeitung „Versicherungsrecht“ berichtet. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Hausrat-Versicherer gestohlene Wertsachen sowie einen Schaden an der Tür in Höhe von 1.860 Euro gemeldet. Er konnte aber gar nicht nachweisen, dass überhaupt etwas entwendet wurde. So behauptete er etwa, auf dem Küchentisch habe ein Umschlag mit tausenden Euro Bargeld gelegen: Das fanden die Richter wenig plausibel.

Anders jedoch die beschädigte Tür:

Wohngebäudeversicherung: Experten rechnen damit, dass die Prämien für Wohngebäudeversicherungen in diesem Jahr weiter ansteigen werden. Grund sind die Schadenhäufungen durch Naturkatastrophen, die in letzter Zeit zu beklagen waren.

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Der Winter ist da! In vielen Regionen hat sich nach den Weihnachtsfeiertagen nicht nur Schnee angekündigt, auch die Temperaturen sollen weit unter den Gefrierpunkt fallen. Das bedeutet für Hausbesitzer eine zusätzliche Haftungsgefahr: Eiszapfen können sich als teures Naturereignis entpuppen!

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